Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Projekte zur Bereitstellung des (mobilen) digitalen Arbeitsplatzes

Unisys Deutschland GmbH
Stand: August 2022

Übersicht

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Gegenstand des Unternehmens; Geltung der AGB

§ 2 Angebot/Leistungsschein, Vertragsschluss

§ 3 Preise, Zuschläge, Aufwendungsersatz, Terminausfallpauschale, Zahlung

§ 4 Lieferung und Leistung, Liefer-/Leistungszeit, Teilleistung

§ 5 Erfüllungsort, Abnahme

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

§ 7 Schutzrechte

§ 8 Haftung

§ 9 Datenschutz und Informationssicherheit

§ 10 Vertraulichkeit

§ 11 Nennung als Referenzkunde

§ 12 Schlussbestimmungen zum Allgemeinen Teil

B. AGB-Beratungsvertrag

§ 1 Gegenstand

§ 2 Leistungserbringung durch Mobinergy

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 4 Loyalitätspflichten

§ 5 Vergütung, Aufwendungsersatz

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

§ 7 Leistungsübergabe; Nutzungsrechte

C. AGB-IT-Schulungsvertrag

§ 1 Gegenstand

§ 2 Leistungserbringung durch Mobinergy

§ 3 Personal von Mobinergy; Unterauftragnehmer

§ 4 Mitwirkungsleistungen des Kunden

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

§ 7 Nutzungsrechte

D. AGB-Software-Miete/SaaS-Dienstleistung

§ 1 Gegenstand

§ 2 Rechte-/Zugangseinräumung; Lizenzbedingungen Dritter; Sicherungskopie

§ 3 Entgelt, Fälligkeit

§ 4 Eignung und Schutz der Software; Audit

§ 5 Support

§ 6 Laufzeit und Kündigung

§ 7 Beachtung von Export- und Importbeschränkungen

E. AGB-„Exodus“

§ 1 Gegenstand; Zweck; Verantwortung des Kunden

§ 2 Definitionen

§ 3 Leistungen von Mobinergy; Software

§ 4 Nutzungsumfang und -rechte; Token

§ 5 Pflichten/Obliegenheiten des Kunden

§ 6 Support

§ 7 Service Levels; Störungsbehebung

§ 8 Gewährleistung

§ 9 Rechtsmängel; Freistellung

§ 10 Vertragsdauer

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Gegenstand Geltung der AGB


(1) Das Leistungsportfolio der Unisys Deutschland GmbH, Philipp-Reis-Straße 2, 65795 Hattersheim am Main
(nachfolgend „
Unisys“) umfasst unter der Marke „Mobinergy – A Unisys Company“ Projekte zur Bereitstellung
des (mobilen) digitalen Arbeitsplatzes mit den Tätigkeitsschwerpunkten der Beratung, Planung, Implementierung,
Integration, Support und Wartung von Mobility, Unified Endpoint und Identity Management Systemen,
der Schulung und dem Lizenzerwerb für und durch die Kunden. Unisys bietet eigene Produkte und
Leistungen an, ferner präsentiert und vermittelt Unisys auch Produkte und Leistungen von Drittanbietern/
Herstellern. Drittanbieter/Hersteller der von Unisys vermittelten Produkte und Leistungen bzw. von Unisys
unverbindlich präsentierter Produkte und Leistungen (insb. Software as a Service,“
SaaS“, also internetbasierte
Cloud Computing-Dienstleistungen) sind insbesondere folgende Unternehmen:

  • Okta, Inc., Oskar-von-Miller-Ring 20, 80333 München, Deutschland; Hauptsitz 100 First Street, 6th
    Floor, San Francisco, CA 94105, USA.
  • Lookout, Inc., 1 Front Street Suite 2700 San Francisco, CA 94111 USA.
  • VMware, Inc., 3401 Hillview Ave, Palo Alto, California, 94304, USA.
  • Microsoft Corporation, One Microsoft Way Redmond, WA 98052-6399, USA.


(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Unisys erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(„AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Unisys mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend
auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten
auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
vereinbart werden. Kunden der Unisys sind ausschließlich Kaufleute, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, nicht also Verbraucher.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden zwischen Unisys und dem Kunden keine Anwendung,
auch wenn Unisys ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Unisys auf ein Schreiben
Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist,
liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Die Regelung im vorstehenden Absatz lässt die Geltung von Geschäftsbedingungen Dritter im Verhältnis des Kunden zu Dritten unberührt. Insbesondere gelten zwischen dem Kunden und den von Mobinergy an diesen vermittelten (Software-/SaaS) Produkten/Leistungen von Drittanbietern/Herstellern deren Geschäftsbedingungen und Lizenzbestimmungen für die Nutzung solcher (Software-) Produkte/Leistungen. Dies betrifft insbesondere die Lizenzbedingungen für

- Okta:
https://www.okta.com/agreements/, https://www.okta.com/partners/terms/master-subscription/eu/
- Lookout:
https://de.lookout.com/legal-home, https://de.lookout.com/legal/enterprise-end-user-agreement
- VMware:
https://www.vmware.com/de/download/eula.html; http://www.vmware.com/download/eula/universal_eula.html
- Microsoft Office:
https://www.microsoft.com/de-de/useterms

(5) Diese AGB bestehen aus einem allgemeinen Teil und speziellen Teilen für die jeweils im Angebot / Leistungsschein
bestimmten Vertragstypen. Die Regelungen des im konkreten Fall maßgeblichen speziellen Teils der
AGB sind vorrangig.


§ 2 Angebot/Leistungsschein, Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von Unisys sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Unisys
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Unisys und dem Kunden ist der schriftlich, elektronisch
oder in Textform (§§ 126, 126a 126b BGB; alle drei fortan kurz „
Schriftform“) geschlossene „Vertrag“, bestehend
aus: Angebot der Unisys, Annahme des Kunden, Auftragsbestätigung der Unisys, diese AGB. Dieser Vertrag
gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen von Unisys vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus
ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsleitung sind die Mitarbeiter von Unisys nicht berechtigt,
von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(4) Angaben von Unisys zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gebrauchswerte, technische Daten)
sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind
keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung
oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen
oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile
sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Unisys behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen
sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände
ohne ausdrückliche Zustimmung von Unisys weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Unisys diese
Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie
von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht
zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung
gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.


§ 3 Preise, Zuschläge, Aufwendungsersatz, Terminausfallpauschale, Zahlung

(1) Die Preise gelten für den im Angebot/Leistungsschein der Unisys aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten (Mo. - Fr. 08:00 - 18:00 Uhr) werden die Leistungen zusätzlich
zu den Preisen gemäß dem vorhergehenden Absatz mit folgenden
Zuschlägen vergütet:

- Montag - Freitag, 18:00 bis 08:00 Uhr: plus 50%
- Samstag, Sonntag, Feiertag (Bayern): plus 100%

(3) Unisys hat Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen, abgerechneten und nachgewiesenen
Aufwendungen, die
ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach dem jeweiligen Vertrag entstehen, inklusive etwaiger Reise- und
Unterbringungskosten. Sonstige, nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Kunde nur zu
erstatten, soweit er diesen zuvor zugestimmt hat.

(4) Unisys hat gegen den Kunden einen Anspruch auf eine
Terminausfallpauschale (Nachteilsausgleich durch
pauschalierten Aufwendungs-/Schadensersatz und pauschalierten Ersatz des entgangenen Gewinns), falls
der Kunde einen vereinbarten Termin (remote oder vor Ort) nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Termin
aus berechtigtem Grund gegenüber Unisys absagt oder in Absprache mit Unisys verschiebt. Die Terminausfallpauschale
beträgt 50 % der für den fraglichen Termin vereinbarten Vergütung. Unisys steht der Nachweis
eines höheren Nachteils offen, dem Kunden steht der Nachweis eines niedrigeren Nachteils offen.

(5) Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise von Unisys zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier
Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Unisys (ggf. abzüglich
bzw. zzgl. eines vereinbarten prozentualen oder festen Nachlasses/Zuschlags). Bei einer Erhöhung der
konkret einschlägigen Listenpreise um mehr als 20 % ist der Kunde zur Kündigung des Vertrags berechtigt,
sofern Unisys nicht binnen zwei Wochen ab schriftlicher Aufforderung durch den Kunden die Angemessenheit
der Erhöhung darlegt.

(6) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Unisys. Die Zahlung per
Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit
nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung
höherer Zinsen und weiterer Schäden/Aufwendungen im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(7) Unisys ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die
Bezahlung der offenen Forderungen von Unisys durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


§ 4 Lieferung und Leistung, Liefer-/Leistungszeit, Teilleistung

(1) Von Unisys in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Lieferung und Leistung von Unisys vermittelter Software/SaaS erfolgt in der Regel unmittelbar durch den
Drittanbieter/Hersteller nach Maßgabe von deren Geschäftsbedingungen.

(3) Unisys kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Lieferund
Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen,
in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Unisys nicht nachkommt.

(4) Unisys haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer-/Leistungsverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(zB Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Drittanbieter, Hersteller, Lieferanten) verursacht worden sind, die Unisys nicht zu vertreten
hat. Sofern solche Ereignisse Unisys die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Unisys zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit Unisys infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten
ist, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden vom Vertrag zurücktreten.

(5) Unisys ist zu Teillieferungen/-leistungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung/-leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar
ist,
- die Lieferung/Leistung der restlichen bestellten Ware/Leistung sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn,
Unisys erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät Unisys mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich
aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Unisys nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.


§ 5 Erfüllungsort, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hattersheim am Main, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

(2) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt diese als erfolgt, wenn

- die Lieferung und, sofern Unisys gemäß dem jeweiligen Vertrag weitere Leistungspflichten (z.B. Konfiguration,
Einweisung) zu erfüllen hat, auch diese weiteren Leistungen erbracht sind,


- Unisys dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und
ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

- seit der Lieferung (und der ggf. geschuldeten weiteren Leistungen) zwölf Werktage vergangen sind
oder der Kunde mit der Nutzung des Vertragsgegenstands begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung
und der ggf. geschuldeten weiteren Leistungen sechs Werktage vergangen sind und


- der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der
Unisys angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstands unmöglich macht oder wesentlich
beeinträchtigt, unterlassen hat.


§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der
Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Unisys
oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten bzw. zugänglich gemachten Produkte sind unverzüglich nach Überlassung an den Kunden oder
an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel
oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären,
als vom Kunden genehmigt, wenn Unisys nicht binnen sechs Werktagen nach Überlassung eine schriftliche
Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die
Mängelrüge Unisys nicht binnen sechs Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte;
war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser
frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist Unisys nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender
Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens,
dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden Unisyss, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen
Schadensersatz verlangen.


(5) Bei Mängeln von Produkten anderer Anbieter/Hersteller, die Unisys aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht beseitigen kann, wird Unisys nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Anbieter/
Hersteller für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen Unisys bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach
Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen
die Anbieter/Hersteller erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der
Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen
Unisys gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung Unisyss das Produkt ändert oder durch Dritte
ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall
hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Produkte erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung für Sachmängel.


§ 7 Schutzrechte

(1) Unisys steht nach Maßgabe dieses § 7 bei eigenen Produkten dafür ein, dass das Produkt frei von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher
Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass das Produkt ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird
Unisys nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten das Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte
Dritter mehr verletzt werden, das Produkt aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt
Unisys dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen
den Beschränkungen des § 8 dieser AGB.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von Unisys gelieferte Produkte anderer Anbieter/Hersteller wird Unisys nach
ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Anbieter/Hersteller für Rechnung des Kunden geltend machen oder an
den Kunden abtreten. Ansprüche gegen Unisys bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller/Anbieter erfolglos
war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


§ 8 Haftung

(1) Unisys haftet unbeschränkt

- bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Unisys übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht),
ist die Haftung Unisyss der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen
Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Überdies ist die Ersatzpflicht von Unisys für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden
bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht auf einen Betrag von EUR 500.000,- je Schadensfall
und EUR 2.000.000.- für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt beschränkt.


(4) Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei
ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

(5) Eine weitergehende Haftung von Unisys besteht nicht.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Unisys.

(7) Soweit Unisys technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht
zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung..


§ 9 Datenschutz und Informationssicherheit

(1) Unisys wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten beachten.

(2) Sofern und soweit Unisys im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag
verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung
von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen. Unisys bietet den Abschluss einer solchen
Vereinbarung auf Basis der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gemäß dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2021/915 der Kommission vom 04.06.2021 an,
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/
DE/TXT/?uri=CELEX:32021D0915.


(3) Unisys hat geeignete und anerkannten Regeln der Technik entsprechende organisatorische und technische
Maßnahmen getroffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer im Rahmen
der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse und aller vom Kunden
überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen gelten auch
für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Kunden. Bei Verwendung von nicht ihrem Zugriff unterliegenden
Systemen hat Unisys ihren Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und
deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen. Unisys ist ferner zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen
Umfang verpflichtet.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheitsanforderungen jederzeit nach vorheriger schriftlicher
Ankündigung von mindestens 12 Werktagen zu überprüfen. Hat der Kunde den konkreten Verdacht
einer Verletzung von Datensicherheitsanforderungen, bedarf die Überprüfung keiner Ankündigung. Im Rahmen der Überprüfung hat Unisys dem Kunden zu ihren üblichen Geschäftszeiten Zugang zu ihren für die
Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den IT-Einrichtungen, zu gewähren.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des jeweiligen Vertrags zwischen
den Parteien sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend
vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen
Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der
gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen
den Parteien beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen
Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im
Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung
und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die
andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine
vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit
der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienstoder
Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung
zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

- bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß einer Partei
gegen diese Verpflichtung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen zur Vertraulichkeit
allgemein bekannt wurden;
- die der Empfänger unabhängig von dem Vertrag zwischen den Parteien entwickelt hat;
- der Empfänger von Dritten oder außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien von der
anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat; oder
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde
offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger
die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(6) Mit Beendigung des Vertrags zwischen den Parteien werden diese in ihrem Besitz befindliche vertrauliche
Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon
ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht
sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags zwischen den Parteien
sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung dieses Vertrags.

(8) Unisys ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen,
das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom
Unisys zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung
der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.


§ 11 Nennung als Referenzkundende

(1) Der Kunde erteilt mit Abschluss dieser Vereinbarung unbeschadet der Regelungen im vorangegangenen Paragraphen
seine Zustimmung, dass Unisys den Kunden unbeschadet etwaiger Regelungen zur Vertraulichkeit
als Referenzkunden benennt. Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen. In diesem Fall bleibt
Unisys berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.

(2) Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite Unisyss, einschließlich der Darstellung
des Firmenlogos des Kunden erfolgen. Der Kunde räumt Unisys zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich
und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens-
und Markenrechte ein.


§ 12 Schlussbestimmungen zum Allgemeinen Teil

(1) Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen Unisys nur nach schriftlicher Zustimmung
von Unisys auf Dritte übertragen.

(2) Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus diesem Vertrag zulässig,
ein Zurückbehaltungsrecht existiert nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

(3) Jede Vertragspartei darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber der
anderen Vertragspartei aufrechnen.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder
Aufhebung dieser Klausel.

(5) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Unisys und dem Kunden
ist nach Wahl von Unisys Frankfurt am Main oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Unisys ist Frankfurt
am Main ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände
bleiben von dieser Regelung unberührt.

(6) Die Beziehungen zwischen Unisys und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(7) Sollten der Vertrag und/oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung
eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. §
139 BGB findet keine Anwendung.


B. AGB-Beratungsvertrag


§ 1 Gegenstand

(1) Der Beratungsvertrag richtet sich auf die unterstützende Beratung und Betreuung des Kunden bei der Durchführung
eines Projekts des Kunden im Bereich der Informationstechnologie.

(2) Hinsichtlich der Details wird verwiesen auf Angebot/Leistungsschein der Unisys. Im Falle eines Widerspruchs
zwischen Angebot/Leistungsschein der Unisys und diesen AGB gehen Angebot/Leistungsschein der Unisys
vor.


§ 2 Leistungserbringung durch Unisys

(1) Im Rahmen des Projekts erbringt Unisys nach den Anweisungen des Kunden sowie in Abstimmung mit diesem
beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“) auf dienstvertraglicher Basis. Die Beratungsleistungen
sind im Angebot/Leistungsschein von Unisys näher konkretisiert und können insbesondere
die folgenden Leistungen umfassen:

- Unterstützung bei der Implementierung von Software;
- Bereitstellung von fachbezogenem Know-how;
- Projektplanung und Projektvorbereitung, Vertragsverhandlungen und -abschluss;
- Unterstützung bei der Erstellung von Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen;
- Sondierung des entsprechenden Anbietermarktes;
- Unterstützung bei der Erstellung eines Lastenhefts;
- Unterstützung bei der Prüfung eines erstellten Pflichtenhefts hinsichtlich seiner Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit;
- Begleitende Projektüberwachung während der Erstellungsphase hinsichtlich Erfüllung der Anforderungen des Pflichtenhefts und Einhaltung des Zeitplans;
- Unterstützung bei der Abnahme des Projektgegenstands.

(2) Unisys ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere
Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Kunden abzugeben.
Ausnahmen ergeben sich aus dem Angebot/Leistungsschein von Unisys und bedürften im Übrigen der vorherigen
Einwilligung des Kunden.

(3) Unisys erbringt die Beratungsleistungen mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils aktuellen
Stand bewährter Technik. Sie berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine
Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden
und Anwendungspraktiken des Kunden.

(4) Unisys ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem
bestimmten Ort, ist Unisys dort zur Leistungserbringung verpflichtet.

(5) Unisys ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und
für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Kunden abzustimmen.

(6) Unisys darf nur nach vorheriger Zustimmung durch den Kunden für die Erbringung der Beratungsleistungen
Dritte als Subunternehmer einschalten.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung sowie für das Projektberichtswesen obliegt dem
Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte
Realisierung des Projekts.

(2) Der Kunde hat die Beratungsleistungen von Unisys durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern.
Er wird insbesondere Unisys die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie
den Mitarbeitern von Unisys zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen
ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere
Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen
rechtzeitig, vollständig und für Unisys kostenfrei erbracht werden.

(3) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen
für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt
betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber
hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts
jeweils notwendig sind.


(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann Unisys aus diesem Grunde ihre Beratungsleistungen
ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der
dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.


§ 4 Loyalitätspflichten

(1) Unisys verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit dieses Beratervertrags nur mit Zustimmung des Kunden
für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Kunden oder dessen verbundenen Unternehmen iSd §§ 15
ff. AktG in direktem Wettbewerb steht. Der Kunde darf die Zustimmung nur aus triftigem Grund verweigern.
In direktem Wettbewerb stehen Unternehmen, deren Erzeugnisse oder Dienstleistungen aufgrund ihrer Eigenschaften,
ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als mit den Waren oder Dienstleistungen des Kunden
als austauschbar oder ersetzbar angesehen werden können.

(2) Diese Verpflichtung besteht nach Vertragsbeendigung für die Dauer von sechs Monaten fort.


§ 5 Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Unisys erhält für ihre Tätigkeit das gemäß dem Angebot/Leistungsschein der Unisys vereinbarte Honorar.

(2) Der Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Beratungstage, die in geringerem oder höherem
Umfang erbracht werden, werden anteilig auf Stundenbasis abgerechnet.

(3) Außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten (Mo. - Fr. 08:00 - 18:00 Uhr) werden die Leistungen zusätzlich
zu dem vereinbarten Honorar gemäß Angebot/Leistungsschein mit folgenden Zuschlägen vergütet:

- Montag - Freitag, 18:00 bis 08:00 Uhr: plus 50%
- Samstag, Sonntag, Feiertag (Bayern): plus 100%

(4) Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche von Unisys im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der
Rechte gem. § 7 dieser AGB-Beratungsvertrag abgegolten.

(5) Unisys hat Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen, abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die
ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen, inklusive etwaiger Reise- und Unterbringungskosten.
Sonstige, nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Kunde nur zu erstatten, soweit
er diesen zuvor zugestimmt hat.

(6) Vergütung und Aufwendungsersatz sind jeweils 14 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen
Rechnung zur Zahlung fällig.


§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Beratungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Jede Partei ist berechtigt, den Beratungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen
Kalendermonats zu kündigen. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu
vergüten.

(4) Unisys hat ihr überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung
unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen
davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht,
jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Unisys hat dem Kunden auf dessen
Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.



§ 7 Leistungsübergabe; Nutzungsrechte

(1) Unisys wird etwaige Begleitergebnisse der Leistung, wie beispielsweise Projektskizzen, Arbeitspapiere oder -
präsentationen, dem Kunden auf dessen Verlangen laufend, spätestens jedoch zum Ende der vereinbarten
Leistungszeit, übergeben.

(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von Unisys erbrachten Begleitergebnissen
der Dienstleistung das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse
für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen
Programmen oder Materialien zu verbinden. Nicht erfasst von der Übertragung der Nutzungsrechte ist die
Übertragung an Konzernunternehmen des Kunden. Für die Dauer der Nutzung bis zur vollständigen Zahlung
überträgt Unisys die einfachen Nutzungsrechte widerruflich unter der Maßgabe der vollständigen Zahlung.


C. AGB-IT-Schulungsvertrag


§ 1 Gegenstand

(1) Unisys erbringt Schulungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie nach näherer Maßgabe des Angebots/
Leistungsscheins von Unisys (nachfolgend „
Leistungen genannt).

(2) Bei den Leistungen von Unisys handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein Schulungserfolg
ist nicht geschuldet.

(3) Hinsichtlich der Details wird verwiesen auf Angebot/Leistungsschein der Unisys. Im Falle eines Widerspruchs
zwischen Angebot/Leistungsschein der Unisys und diesen AGB gehen Angebot/Leistungsschein der Unisys
vor.


§ 2 Leistungserbringung durch Unisys

(1) Ein Kurstag hat, sofern nicht anders vereinbart, bis zu acht Stunden.

(2) Die Teilnehmerzahl pro Einheit ist nach Maßgabe des Angebots/Leistungsscheins von Unisys begrenzt.

(3) Die Schulung erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.


§ 3 Personal von Unisys; Unterauftragnehmer

(1) Unisys ist bei der Wahl der Personen frei, die zur Leistungserbringung einsetzt werden. Unisys trägt dafür
Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern
und soweit Unisys dem Kunden Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen
beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch
des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.

(2) Die vom Unisys zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des
Kunden. Dies gilt insbesondere, soweit von Unisys eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des
Kunden erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung
zu verhindern.

(3) Unisys kann ihre Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. Unisys wird die Vereinbarungen mit
seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags
stehen.


§ 4 Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1) Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen leisten. Über die ausdrücklich
genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Kunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die
für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Unisys erforderlich und allgemein üblich sind, und Unisys
insbesondere

- alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
- zu den vereinbarten Schulungszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere eines für die
Durchführung geeigneten Schulungsraums gestatten;
- Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sowie die für die Durchführung der Schulung erforderlichen
technischen Mittel zur Verfügung stellen;
- die übermittelten Schulungsunterlagen in geeigneter Form den Schulungsteilnehmern zugänglich machen.

(2) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich
erfolgt ist, fordert Unisys diese Leistungen beim Kunde mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der
maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Unisys wird den Kunden unverzüglich in Schriftform
auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

(3) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen
für den Unisys unentgeltlich zu erbringen.

(4) Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten
dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von Unisys hat, ist Unisys
von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen von Unisys verschieben
sich um einen angemessenen Zeitraum; bei verbindlich vereinbarten Terminen wird Unisys von ihrer
Verpflichtung zur Leistung frei. Unisys entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet
weiterer Rechte Unisyss auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.


§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Leistungen von Unisys werden nach Aufwand vergütet. Es gelten die vereinbarten Tages- und Stundensätze
gemäß Angebot/Leistungsschein von Unisys.

(2) Außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten (Mo. - Fr. 08:00 - 18:00 Uhr) werden die Leistungen zusätzlich
zu den Tages- und Stundensätzen gemäß Angebot/Leistungsschein mit folgenden Zuschlägen vergütet:

- Montag - Freitag, 18:00 bis 08:00 Uhr: plus 50%
- Samstag, Sonntag, Feiertag (Bayern): plus 100%


(3) Unisys hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und
nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Findet die Schulung in
den Räumlichkeiten von Unisys statt, zählen hierzu auch die Kosten für die Verpflegung der Teilnehmer.

(4) Die erbrachten Leistungen werden im Anschluss an diese, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich nachträglich
in Rechnung gestellt. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Rechnungen Unisyss erhalten
Angaben des Leistungszeitraums, des Tagessatzes und den zu erstattenden Aufwendungen einschließlich der
Reise- und Unterbringungskosten.

(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils
geltenden Umsatzsteuer.


§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag endet, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden. Die ordentliche Kündigung
ist ausgeschlossen.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften
bleibt unberührt. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bis zum Wirksamwerden
der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.


§ 7 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den Schulungsunterlagen ein nicht
übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Schulungsunterlagen für eigene
interne Zwecke zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder
andere Umgestaltungen vorzunehmen und für eigene interne Zwecke zu nutzen, einschließlich der Speicherung
und Vervielfältigung.

(3) Das Eigentum an den von Unisys für den Kunden zu Schulungszwecken erstellten Kopien der Arbeitsergebnisse
geht mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunden über.



D. AGB-Software-Miete/SaaS-Dienstleistung


§ 1 Gegenstand

(1) Der Kunde plant in seinem Unternehmen den Einsatz von Softwareprodukten nach den näheren Bestimmungen
des Angebots/Leistungsscheins von Unisys.

(2) „Software“ ist das im Angebot/Leistungsschein von Unisys genannte Computerprogramm bzw. die SaaSDienstleistung
(ggf. inklusive der zugehörigen Dokumentation).

(3) Hinsichtlich der weiteren Details wird verwiesen auf Angebot/Leistungsschein der Unisys. Im Falle eines Widerspruchs
zwischen Angebot/Leistungsschein der Unisys und diesen AGB gehen Angebot/Leistungsschein
der Unisys vor.

(4) Gegenstand des Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software und die Verschaffung
der zu deren vertragsgemäßen Nutzung (SaaS: über das Internet) erforderlichen Rechte und Zugangsmöglichkeiten.

(5) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem Angebot/Leistungsschein von Unisys,
ggf. der Dokumentation und der aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Website des Herstellers der Software.

(6) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand, können aber zwischen den Parteien gesondert
vereinbart werden.


§ 2 Rechte-/Zugangseinräumung; Lizenzbedingungen Dritter; Sicherungskopie

(1) Der Kunde erhält gegen Zahlung des Entgelts gemäß dem Angebot/Leistungsschein von Unisys und dem nachfolgenden
§ 3 das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare
und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software in dem im Angebot/Leistungsschein der Unisys
und diesen AGB eingeräumten Umfang.

(2) Bei Vermittlung von SaaS-Dienstleistungen Dritter schließt der Kunde den Lizenzvertrag direkt mit dem jeweiligen
Hersteller/Anbieter. Der Lizenzschlüssel und sonstige Zugangs- und Nutzungsvoraussetzungen erhält
der Kunde unmittelbar vom Hersteller/Anbieter. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden
erfolgt nicht. Art und Umfang der Nutzung und der hierfür eingeräumten Rechte bestimmen sich vorrangig
nach den Geschäfts- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Software-Herstellers bzw. SaaS-Anbieters:

- Okta:
https://www.okta.com/agreements/, https://www.okta.com/partners/terms/master-subscription/eu/
- Lookout:
https://de.lookout.com/legal-home, https://de.lookout.com/legal/enterprise-end-user-agreement
- VMware:
https://www.vmware.com/de/download/eula.html; http://www.vmware.com/download/eula/universal_eula.html
- Microsoft Office:
https://www.microsoft.com/de-de/useterms

(3) Unbeschadet des vorstehenden Absatzes und mangels abweichender Regelungen in den Geschäfts- und Lizenzbedingungen
des jeweiligen Software-Herstellers bzw. SaaS-Anbieters ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie
des ihm ggf. überlassenen Datenträgers zu erstellen. Der Lizenznehmer hat auf der erstellten
Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen. Die Sicherungskopie ist nach Ende der Laufzeit zu löschen. Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich
dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies
gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden
durch den Hersteller der Software, den Lizenzgeber bzw. den SaaS-Provider zugänglich gemacht werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm ggf. übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte
Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu
verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben
oder zugänglich zu machen.

(4) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags
erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Unisys bzw. den jeweiligen Software-
Hersteller bzw. SaaS-Anbieter zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich
und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen
sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.


§ 3 Entgelt, Fälligkeit

(1) Unisys erhält für die (bei Software/SaaS-Dienstleistungen Dritter: Vermittlung der) Gebrauchsgewährung das
gemäß dem Angebot/Leistungsschein der Unisys vereinbarte Entgelt.

(2) Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich das für den ersten
Monat zu entrichtende Entgelt anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf
die Bereitstellung der Software folgenden Tag.

(3) Das Entgelt wird für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.


§ 4 Eignung und Schutz der Software; Audit

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko,
ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss
fachkundig beraten lassen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte unverzüglich nach Lieferung oder Zugänglichmachung entsprechend
den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte
Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet jedes Modul auf Verwendbarkeit
in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte
zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.


(4) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter
zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten
Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Provider unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, auf einem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren
Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten
verstößt. Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige
schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme)
einsetzen.

(6) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

(7) Der Kunde wird es Unisys auf Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu
überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der
von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde Unisys Auskunft erteilen, Einsicht in relevante
Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung
durch Unisys oder eine von Unisys benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ermöglichen. Unisys darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten
durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Unisys
wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch die Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich
gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl oder eine anderweitige
nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt Unisys
die Kosten. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.


§ 5 Support

(1) Der Umfang des Supports ergibt sich aus dem Angebot/Leistungsschein von Unisys.

(2) Bei Vermittlung von SaaS-Dienstleistungen Dritter ergibt sich der Umfang des Supports vorrangig aus den
Geschäfts- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Software-Herstellers bzw. SaaS.


§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Mangels abweichender Regelung im Angebot/Leistungsschein der Unisys und den Lizenzbedingungen von
Drittanbietern läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist einem Monat
zum Ende jedes Kalenderquartals gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Quartals, in dem sich
das Abschlussdatum des Vertrags erstmals jährt.

(2) Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der Unisys zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
der Kunde Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Software über das nach dem Vertrag gestattete Maß
hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(4) Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten
Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie Unisys gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien
nach deren Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.


§ 7 Beachtung von Export- und Importbeschränkungen

(1) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen
kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit
verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.

(2) Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland,
der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften
einhalten. Die Vertragserfüllung durch Unisys steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie
keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.



E. AGB-„Exodus“


§ 1 Gegenstand; Zweck; Verantwortung des Kunden

(1) Unisys bietet die SaaS-Lösung „Exodus“ an, die Unternehmen bei der Migration ihrer mobilen Geräte von
einem Enterprise Mobility Management („EMM“) zu einem anderen EMM unterstützt. Der Kunde plant, sein
derzeitiges EMM auf ein anderes EMM zu migrieren.

(2) Der Zweck von Exodus besteht darin, die Konfiguration der Mobilgeräte des Kunden nach einer vom Kunden
durchgeführten EMM-Migration zu erleichtern, indem die Aufhebung der Registrierung beim Quell-EMM und
die erneute Registrierung beim Ziel-EMM auf jedem vom Kunden ausgewählten Mobilgerät gemäß den spezifischen
Anweisungen des Administrators auf dem Exodus-Dashboard automatisiert wird. Die Exodus-Anwendung
hilft jedem Endbenutzer, sein eigenes mobiles Gerät automatisch und schrittweise vom Quell-EMM
zum Ziel-EMM zu konfigurieren. Der Kunde ist in der Lage, den Fortschritt seiner EMM-Migration über das
Exodus-Dashboard für jeden Endbenutzer zu verfolgen.

(3) Der Kunde hat die Produktbeschreibung unter
http://www.exodus.tools und die Dokumentation unter https://docs.exodus.tools/ zu Exodus konsultiert und erkennt an, dass

- er allein verantwortlich ist für die Erstellung von Sicherungskopien seines IT-Systems vor der EMMMigration,
weil „Exodus“ keine Sicherungskopie des IT-Systems des Kunden erstellt;
- die Exodus-Lösung automatisch nur die Anweisungen ausführt, die der Administrator über das Exodus-
Dashboard erteilt und der Administrator des Kunden über fortgeschrittene EMM-Kenntnisse verfügt,
um Exodus nutzen zu können.

(4) Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung
der Nutzung der Software Exodus (nachfolgend „Software“), im Unternehmen des Kunden über das Internet.

(5) Hinsichtlich der Details wird verwiesen auf Angebot/Leistungsschein der Unisys. Im Falle eines Widerspruchs
zwischen Angebot/Leistungsschein der Unisys und diesen AGB gehen Angebot/Leistungsschein der Unisys
vor.


§ 2 Definitionen

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Definitionen:

- "
Administrator": ein Benutzer von Exodus mit Administratorrechten und -privilegien, der vom Kunden ermächtigt
ist, sich anzumelden und das Exodus-Dashboard zu verwalten.
- "
Kundendaten": Daten in elektronischer Form, insbesondere personenbezogene Informationen, die über
Exodus oder die Exodus-Anwendung vom oder durch den Kunden, seinen Administrator und/oder seinen
Endbenutzer eingegeben oder gesammelt werden.
- "
Dokumentation": die Online-Dokumentation zu Exodus, die unter der folgen-den URL zugänglich ist: https://docs.exodus.tools.
- "
EMM": Enterprise Mobility Management.
- "
EMM-Migration": ein vom Kunden auf Exodus erstelltes Migrationsprojekt.
- "
Endnutzer": eine Person, die der Organisation des Kunden angehört und vom Kunden zur Nutzung der Exodus-Anwendung autorisiert ist.
- "
Exodus-Anwendung": Exodus-Mobilanwendung mit der Bezeichnung "Exodus Companion", die von den
Endnutzern des Kunden für die Migration ihres Geräts verwendet wird.
- "
Dashboard": Verwaltungskonsole von Exodus, die es dem Administrator ermöglicht, eine EMM-Migration zu kontrollieren und zu verwalten.
- "
Exodus": die von Unisys bereitgestellte SaaS-Lösung, die unter der folgenden URL zugänglich ist: http://www.exodus.tools.
- "
Normale Geschäftszeiten": 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends UTC+01:00 (MEZ) an jedem Arbeitstag.
- "
Profildatei": Standard-XML-Datei, die von einer EMM-Instanz an ein Gerät gesendet wird, um auf diesem
Gerät über die EMM-Instanz Verwaltungsfunktionen anzubieten.
- "
Quell-EMM": aktuelle Umgebung des Kunden und alle Elemente seiner Konfiguration.
- "
Ziel-EMM": Umgebung des Zielkunden und alle Elemente seiner Konfiguration.
- "
Drittberater": von jeder Partei unabhängigen IT-Berater, der vom Kunden be-auftragt wird, ihn während der EMM-Migration zu beraten und insbesondere als Administrator des Kunden auf das Exodus Dashboard zuzugreifen.
- "
Token": einzelnes Recht zur Nutzung der Exodus-Lösung für die Migration eines einzelnen mobilen Geräts.

§ 3 Leistungen von Unisys; Software

(1) Unisys gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software für die vereinbarte Anzahl
an berechtigen Nutzern über das Internet, insbesondere

- ein Recht auf Zugang und Nutzung von Exodus;
- ein Administratorkonto, um auf das Exodus Dashboard zuzugreifen und es zu nutzen;
- ein Recht zur Nutzung der Exodus-Anwendung für jeden Endnutzer.

(2) Unisys gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses
und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Die wesentlichen
Merkmale der Software sind es zu ermöglichen,

- die EMM-Konfigurationsanweisungen auszuführen, die der Administrator des Kunden auf dem Exodus-
Dashboard angibt, um von einem Quell-EMM zu einem Ziel-EMM zu migrieren;
- jeden Endnutzer aufzufordern, die Exodus-Anwendung auf seinem Mobilgerät zu installieren und zu
nutzen;
- über die Exodus-Anwendung die Konfiguration jedes mobilen Geräts des Endbenutzers zu aktualisieren,
indem die frühere EMM-Quellkonfiguration deinstalliert und die neue EMM-Zielkonfiguration installiert
wird;
- den Fortschritt der EMM-Migration des Kunden anhand von Indikatoren auf dem Exodus-Dashboard
zu verfolgen.

(3) Der Kunde erkennt an, dass Exodus und die Exodus Anwendung
KEINE Sicherungskopie der IT-Systeme des
Kunden und insbesondere des EMM des Kunden oder der mobilen Geräte des Endnutzers erstellen. Der
Kunde erkennt weiter an, dass die Aufhebung der Registrierung vom Quell-EMM auf jedem zu migrierenden
Mobilgerät eine Löschung aller darauf enthaltenen Daten bewirkt. Daher liegt es in der alleinigen
Verantwortung
des Kunden, vor der EMM-Migration eine Sicherungskopie aller Daten auf jedem seiner Mobilgeräte
zu erstellen.


(4) Unisys kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer
geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Unisys
wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig
notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen
des Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.

(5) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet Unisys nicht, es
sei denn die Parteien haben Abweichendes vereinbart.

(6) Unisys wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren.
Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es
sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

(7) Unisys wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten des Kunden vornehmen.
Unisys treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende
Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.


§ 4 Nutzungsumfang und -rechte; Token

(1) Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.

(2) Der Kunde erhält an der jeweils aktuellen Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern
einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte
Rechte, die Software nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.

(3) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal
nutzen. Dem Kunden ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet.

(4) Während der Laufzeit des Vertrags wird dem Kunden ein nicht-exklusives Recht eingeräumt, seinen Endnutzern
zu gestatten, die Exodus-Anwendung auf den Mobilgeräten der Endnutzer zu installieren und zu nutzen.

(5) Vor der EMM-Migration muss der Kunde so viele Token erwerben, wie er mobile Geräte migrieren möchte.
Ein Token kann nur einmal und nur für eine einzige Migration eines mobilen Geräts von einem Quell-EMM zu
einem Ziel-EMM verwendet werden.


§ 5 Pflichten/Obliegenheiten des Kunden

(1) Vor der Durchführung einer EMM-Migration muss der Kunde die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- eine Sicherungskopie seines aktuellen EMM und aller darin enthaltenen Informationen erstellen;
- eine Sicherungskopie seines gesamten IT-Systems erstellen;
- alle Informationen und Daten vom Quell-EMM auf den Ziel-EMM duplizieren, damit die Endnutzer ihre
Daten nach der EMM-Migration abrufen können;
- seinen Endnutzern empfehlen und sie warnen, vor der Ausführung der Exodus-Anwendung eine Sicherungskopie
aller auf ihrem Mobilgerät enthaltenen Informationen zu erstellen;
- alle notwendigen EMM-Konfigurationsinformationen und Anweisungen auf dem Exodus Dashboard
bereitstellen und deren Richtigkeit vor Beginn der EMM-Migration überprüfen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Exodus-Dokumentation zu konsultieren und zu lesen und die Dienstleistungen
in Übereinstimmung mit dieser Dokumentation zu nutzen.

(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Geheimhaltung der Anmeldedaten (Login und Passwort) seiner
Konten. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Dienste zu verhindern,
insbesondere durch den Schutz seiner Passwörter und anderer Anmeldeinformationen. Der Kunde ist
verpflichtet, Unisys unverzüglich über jede bekannte oder vermutete unbefugte Nutzung der Dienste oder
eine Verletzung der Sicherheit zu informieren und sich nach besten Kräften zu bemühen, diese Verletzung zu verhindern. Der Kunde ist und bleibt voll verantwortlich und haftbar für die Nutzung der Dienste durch den
Kunden und andere Endnutzer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf unbefugtes Verhalten von Endnutzern
und jegliches Verhalten von Endnutzern, das gegen die EULA oder die für den Kunden geltenden Anforderungen
dieser Nutzungsbedingungen verstößt, und jede Nutzung der Dienste über das Konto eines Kunden,
ob autorisiert oder nicht autorisiert.

(4) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.


§ 6 Support

(1) Unisys hat für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service eingerichtet, der per
E-Mail
support@exodus.tools während der normalen Geschäftszeiten erreichbar ist, und wird die Anfragen
des Kunden grundsätzlich innerhalb eines Arbeitstages beantworten.

(2) Der Support wird ausschließlich für die Lösung von Problemen bei der Nutzung von Exodus bereitgestellt.
Unisys wird, soweit nicht konkret vereinbart, keine Beratung hinsichtlich der EMM-Migrationsvorgänge des
Kunden oder der Konfiguration des IT-Systems des Kunden erteilen. Der Kunde muss über die notwendigen
Fähigkeiten verfügen, um seine EMM-Migration selbst durchzuführen oder von einem Drittberater unterstützt
zu werden.

(3) Unisys bietet nur dem Administrator des Kunden technische Unterstützung an. Endverbraucher haben daher
keinen Anspruch auf technische Unterstützung.

(4) Der Kunde wird, bevor er den technischen Support kontaktiert, die Exodus-Dokumentation konsultieren, die
häufig gestellte Fragen sowie Hinweise zur Fehlerbehebung und zur Lösung von allgemeinen Problemen enthält.


§ 7 Service Levels; Störungsbehebung

(1) Unisys wird sich in wirtschaftlich vertretbarem Umfang bemühen, eine Gesamtverfügbarkeit von mindestens
99,5% im Monat zu leisten.

(2) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten
sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit
der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von Unisys maßgeblich.

(3) Der Kunde hat Störungen unverzüglich an Unisys zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag
bis Freitag (ausgenommen Feiertage) zwischen 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).

(4) Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist
nicht möglich) wird Unisys auch außerhalb der Servicezeiten nach Möglichkeit binnen 2 Stunden ab Eingang
der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit).
Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird
er dem Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne
mitteilen.

(5) Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt
werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden nach Möglichkeit binnen 12 Stunden
innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).

(6) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von Unisys.


§ 8 Gewährleistung

(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts
(§§ 535 ff. BGB).

(2) Der Kunde hat Unisys jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.


(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen.
Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss
vorlagen ist ausgeschlossen.


§ 9 Rechtsmängel; Freistellung

(1) Unisys gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird Unisys unverzüglich
über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend
machen, informieren.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die Inhalte und Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung durch Unisys nicht
gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen.
Der Kunde wird Unisys von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend
machen, auf erstes Anfordern freistellen.


§ 10 Vertragsdauer

(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich primär aus dem Angebot/Leistungsschein von Unisys.

(2) Mangels spezieller Regelung endet der Vertrag, wenn die EMM-Migration beendet ist.

(3) Eine EMM-Migration gilt als abgeschlossen, wenn der Status aller Endbenutzer als "Neu registriert" markiert
wurde oder wenn der Administrator alle verfügbaren Token verbraucht hat.